|
Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
AbweichendeRegelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich, des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes
IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt
der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Jedoch sofern
in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für
die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurücklegung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier-
und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann
hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten,
solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach
Abschnitt VI 3 nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller
offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten
Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzugg sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber
mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt sind. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug,
so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt
werden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferte Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit
der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit
es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei
dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe
des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt
für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer
nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des
zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß
die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Bei keramischen Abziehbildern ist von jeder neuen Lieferung ein
Probebrand sowie ein Abplatztest erforderlich. Dieses gilt auch
für den Fall, daß vorab ein Andruck geliefert wurde.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht
bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Kleinstmengen bis 100 Stück, erhöht sich der
Prozentsatz auf 20 %, unter 1000 Stück auf 15 %.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden
nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß
eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees,
Lithographien, Druckplatten und Stehsätze auch wenn sie gesondert
berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran
ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozesse ist Wunsiedel im Fichtelgebirge.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
|